Wie alles anfing...

"Die Lippe kann sich nicht gegen die Pläne der RAG wehren, aber wir können es."

Am 25. Januar 2024 wurde der Verein gegründet. Eintrag ins Vereinsregister am 15.2.2024. 

In unserer Satzung sind die Ziele des Vereins definiert.

Unsere konkreten Forderungen an die RAG bezüglich ihrer aktuellen Planungen lauten:

 

  1. Anstieg des Grubenwassers auf maximal – 600 Meter. Eine weitere Flutung des Bergwerks führt zu Hebungen des Deckgebirges und erhöht die Gefahr von Schäden an der Erdoberfläche.
  2. Filterung des Grubenwassers vor der Einleitung in die Lippe. PCB, Salze und andere Schadstoffe im Grubenwasser gefährden u. a. Fauna und Flora des Flusses, die Nutzung durch Angler, andere Freizeitaktivitäten und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen.

 

Unterstützen auch Sie unsere Ziele und werden Mitglied in unserem Verein für einen Jahresbeitrag in Höhe von 12 Euro.

 

Die Lippe kann sich nicht gegen die Pläne der RAG wehren, aber wir können es.

Der Gründungsmitglieder (v.l.n.r.): Konrad Seiler, Wolfgang Dahlmann, Ulrike Dahlmann, Rainer Schmidt, Oliver Wendenkampf, Bernhard Saläre, Lucie Kleinstäuber, Birgit Kühmichel, Barbara Kestermann (Marion Schmidt, Clemens Overmann fehlen auf dem Foto)

Nach getaner Arbeit kam die Flasche Sekt auf den Tisch.
Nach getaner Arbeit kam die Flasche Sekt auf den Tisch.

Unsere Satzung

Saubere Lippe e. V.

 

Vereinssatzung

Nachstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25. Januar 2024 verabschiedet.

 

§ 1 Der Verein

soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Saubere Lippe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bergkamen.

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgabe

Zweck ist es, 

  • dazu beizutragen, dass die Lebensqualität und der Lebensraum seiner Mitglieder, der Bürgerinnen und Bürger, sowie folgender Generationen erhalten bleibt und weiter verbessert wird.
  • dazu beizutragen, dass die Lippe und die an diese angrenzenden Landflächen in einem guten ökologischen Zustand erhalten werden oder Maßnahmen 
  • ergriffen werden, um diesen Zustand zu erreichen.
  • dass gesundheitliche Schäden sowie Vermögensverluste, die durch Einwirken in die Natur entstehen können, nicht eintreten.
  • im Rahmen von Veranstaltungen die kulturellen Belange und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und zu fördern.
  • Kinder- und Jugendliche zu unterstützen, einen aktiven Beitrag für eine lebenswerte Zukunft in einer gesunden Umwelt zu leisten;
  • mit Hilfe von Bildungsveranstaltungen, die Öffentlichkeit über die Gefahren für den Zustand der Lippe und seiner angrenzenden Flächen aufmerksam zu machen.
  • Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes NRW zu schützen und zu pflegen, die Umwelt und das Klima vor Schäden zu bewahren..
  • für ein demokratisches Gemeinwesen auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einzutreten und allen gegenteiligen Bestrebungen aktiv entgegen zu treten.
  • bürgerschaftliches Engagement zu fördern und zu unterstützen. 

 

2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks soll erreicht werden durch

  • Aufklärung bzw. Information der Bevölkerung über mögliche Umweltgefahren und evtl. Abwendungsmöglichkeiten (z.B. durch öffentliche Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Flugblätter, Protestaktionen usw.) sowie zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchzuführen.
  • durch wissenschaftliche Vorträge, die der Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen bezüglich Umwelt- und Gewässerschutz dienen.
  • den Diskurs mit Politikern und Verwaltungsmitarbeiter/innen auf den zuständigen politischen und Verwaltungsebenen.
  • die Zusammenarbeit mit anderen Umweltorganisationen und Vereinen, die Ziele des Umwelt- und Gewässerschutzes verfolgen.

Der Verein kann sich an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften 

und ähnlichen Vereinigungen, die der gleichen Zielsetzung und Zweckbestimmung dienen, beteiligen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können jede voll geschäftsfähige natürliche Person und juristische Personen werden. 
  2. Wahlberechtigt ist jeder, der 16 Jahre alt ist. Wählbar ist jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Gründungsversammlung oder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
  4. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt und die Bereitschaft bekundet, für den Vereinszweck einzutreten sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu respektieren.
  5. Die Mitgliedschaft endet:

          a. mit dem Tod des Mitglieds; 

          b. durch schriftliche Austrittserklärung, die gerichtet ist an ein Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist    

              von 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres. 

          c. durch Ausschluss aus dem Verein.

          d. durch Streichung aus der Mitgliederliste

      6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes

          aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu

          hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat

          schriftlichen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht

          das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem

          Ausschließungsbeschluss.

      7. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem

          Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3

          Monaten voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a. dem/der Vorsitzenden 

b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 

c. dem/der Schriftführer/-in

d. dem/der Kassenwart/-in 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die stellvertretende(n) Vor-sitzende(n), den/die Schriftführer/in und den/die Kassenwart/-in, jeweils zwei von ihnen gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

      2. Der erweiterte Vorstand besteht aus: Dem Vorstand und höchstens 7 Beisitzern/Beisitzerinnen. 

      3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In geraden Jahren werden der/die  

          1.Vorsitzende und der/die Kassenwart/-in gewählt. In ungeraden Jahren werden der/die stellvertretende Vorsitzende und

          der/die Schriftführer/-in gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des

          Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des

          ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
      4. Der Vorstand beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
      5. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung. Im

          Verhinderungsfall wird er vom/von der 2. Vorsitzenden vertreten.
      6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
      7. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und er muss eine

          außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% aller Mitglieder der Einberufung schriftlich und

          unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Einladung an Email-Adresse, auf Webseite des Vereins, über lokale Presse.
  4. Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl und Abberufung des Vorstands.
  2. Wahl zweier Kassenprüfer.
  3. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer.
  4. Entlastung des Vorstands.
  5. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands.
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

Geschäftsordnungsbestimmungen:

 

I. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird. Von der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dazu wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

III. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Beantragt ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen.

 

IV. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Zur Wahrnehmung des Stimmrechts ist von juristischen Personen ein Vertreter namentlich zu benennen.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind über Bank-Einzugsverfahren jährlich zu entrichten und werden im ersten Quartal eines Geschäftsjahres eingezogen.

 

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden 

Vereinsmitglieder.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidität vorhandene Vermögen des Vereins an das Umweltzentrum Westfalen gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.