Am 25. Januar 2024 wurde der Verein gegründet. Eintrag ins Vereinsregister am 15.2.2024.
In unserer Satzung sind die Ziele des Vereins definiert.
Unsere konkreten Forderungen an die RAG bezüglich ihrer aktuellen Planungen lauten:
Unterstützen auch Sie unsere Ziele und werden Mitglied in unserem Verein für einen Jahresbeitrag in Höhe von 12 Euro.
Die Lippe kann sich nicht gegen die Pläne der RAG wehren, aber wir können es.
Der Gründungsmitglieder (v.l.n.r.): Konrad Seiler, Wolfgang Dahlmann, Ulrike Dahlmann, Rainer Schmidt, Oliver Wendenkampf, Bernhard Saläre, Lucie Kleinstäuber, Birgit Kühmichel, Barbara Kestermann (Marion Schmidt, Clemens Overmann fehlen auf dem Foto)
Saubere Lippe e. V.
Vereinssatzung
Nachstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25. Januar 2024 verabschiedet.
§ 1 Der Verein
soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Saubere Lippe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bergkamen.
§ 2 Vereinszweck und Aufgabe
Zweck ist es,
2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks soll erreicht werden durch
Der Verein kann sich an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften
und ähnlichen Vereinigungen, die der gleichen Zielsetzung und Zweckbestimmung dienen, beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. durch schriftliche Austrittserklärung, die gerichtet ist an ein Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres.
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat
schriftlichen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht
das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
7. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem
Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3
Monaten voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/der Schriftführer/-in
d. dem/der Kassenwart/-in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die stellvertretende(n) Vor-sitzende(n), den/die Schriftführer/in und den/die Kassenwart/-in, jeweils zwei von ihnen gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus: Dem Vorstand und höchstens 7 Beisitzern/Beisitzerinnen.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In geraden Jahren werden der/die
1.Vorsitzende und der/die Kassenwart/-in gewählt. In ungeraden Jahren werden der/die stellvertretende Vorsitzende und
der/die Schriftführer/-in gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4. Der Vorstand beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung. Im
Verhinderungsfall wird er vom/von der 2. Vorsitzenden vertreten.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und er muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% aller Mitglieder der Einberufung schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 8 Mitgliederversammlung
Geschäftsordnungsbestimmungen:
I. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird. Von der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dazu wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
III. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Beantragt ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen.
IV. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Zur Wahrnehmung des Stimmrechts ist von juristischen Personen ein Vertreter namentlich zu benennen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind über Bank-Einzugsverfahren jährlich zu entrichten und werden im ersten Quartal eines Geschäftsjahres eingezogen.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden
Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens